FAQ zur österreichischen Einlagensicherung
1. Bis zu welchem Betrag sind meine Einlagen gesichert?Die Einlagen natürlicher Personen sind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert (pro Einleger pro Kreditinstitut).
Einlagen nicht-natürlicher Personen sind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert (pro Einleger pro Kreditinstitut). Ab 01.01.2011 erhöht sich dieser Sicherungsbetrag auf maximal EUR 100.000,- (pro Einleger pro Kreditinstitut).
Zu den Ausnahmen siehe Pkt. 5 und 14.
2. Gilt die Einlagensicherung pro Konto/Sparbuch oder pro Person?
Die Einlagensicherung greift immer pro Einleger (natürliche bzw. nicht-natürliche Person) unabhängig davon wie viele Konten oder Sparbücher dieser bei dem betroffenen Institut besitzt.
3. Ich habe ein Konto/Sparbuch bei der Bank X und eines bei der Bank Y. Was ist im Fall eines Konkurses von beiden Banken?
Die Einlagensicherung gilt für natürliche Personen für Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- (pro Einleger und pro Bank).
Für nicht-natürliche Personen gilt der Höchstbetrag von EUR 50.000,- (ab dem 01.01.2011 EUR 100.000,-, siehe Pkt. 1) pro Einleger und pro Kreditinstitut.
Das gilt auch für mehrere Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören (z. B. Bank Austria und Schoellerbank).
4. Gibt es einen Selbstbehalt?
Bei der Einlagensicherung gibt es keinen Selbstbehalt (weder bei natürlichen Personen noch bei nicht-natürlichen Personen).
Bei der Anlegerentschädigung ist der Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Forderung für nicht-natürliche Personen weiterhin aufrecht.
Einlagen auf Konten von offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie diesen Gesellschaftsformen entsprechenden ausländischen Gesellschaften werden immer nur als Einlagen einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können.
5. Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung umfasst?
Alle Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z. B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapital- oder täglich fällige Sparbücher, die auf Euro bzw. eine Währung eines EWR-Mitgliedstaates (= EU-Staaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten, somit fallen z. B. USD-Konten nicht unter die Einlagensicherung.
Betreffend Schweizer Franken (CHF): Die Schweiz ist zwar kein EWR-Mitglied, da der CHF aber die amtliche Währung in Liechtenstein (EWR-Mitglied) ist, fallen Einlagen in CHF unter die Einlagensicherung.
6. Was ist mit den Einlagen Minderjähriger?
Auch die Einlagen minderjähriger Personen unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung. Hier kann der gesetzliche Vertreter den Anspruch für den Minderjährigen gegenüber der Sicherungseinrichtung erheben. Allerdings kann die Sicherungseinrichtung in diesen Fällen auf einer Auszahlung auf ein Mündelkonto bestehen.
7. Was ist mit Geldern auf Gemeinschaftskonten?
Mehrfachauszahlungen sind nur zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschafts-konten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.
Einlagen auf Konten von offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie diesen Gesellschaftsformen entsprechenden ausländischen Gesellschaften werden immer nur als Einlagen einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können.
8. Was ist mit Geldern auf Anderkonten?
Bei Anderkonten, auf denen Einlagen für Rechnung anderer Personen vorliegen, ist die Auszahlung nach Legitimierung und Nachweis des Anspruches zu gewährleisten, d.h. der Höchstbetrag kommt pro wirtschaftlich Berechtigtem zur Anwendung. Unter die Berufsgruppen, die Anderkonten eröffnen können fallen: Anwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienverwalter und -makler sowie Architekten und Ingenieurkonsulenten.
9. Kann eine Bank aus der Sicherungseinrichtung austreten?
Nein, ein Austritt aus der jeweiligen Sicherungseinrichtung ist nur zulässig, wenn das betreffende Institut gleichzeitig einer anderen Sicherungseinrichtung beitritt, etwa, wenn es den Sektor wechselt. Die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung der Einlagen muss jedenfalls ohne Unterbrechung gewährleistet sein, da ansonsten die Konzession der Bank erlischt.
10. Welche Sicherungseinrichtungen gibt es in Österreich?
Dem sektoralen Aufbau der österreichischen Kreditwirtschaft entsprechend haben der Sparkassen-, Banken-, Raiffeisen-, Volksbanken- und der Landeshypothekenbanken-Bereich eigene Sicherungseinrichtungen.
Es sind dies die:
- Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft
- Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.
- Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg.GenmbH
- Schultze-Delitzsch-Haftungsgen. reg.GenmbH
- HYPO-Haftungs Gesellschaft m.b.H.
11. Welcher Sicherungseinrichtung gehört die Bank Austria an?
Die Bank Austria (UniCredit Bank Austria AG) ist Mitglied der Sparkassen-Haftungs AG (dies erklärt sich historisch aus der Zugehörigkeit der früheren "Z").
12. Warum ist die Bank Austria nicht Mitglied der italienischen Einlagensicherung?
Als österreichisches Kreditinstitut muss die Bank Austria gesetzlich Mitglied einer österreichischen Sicherungseinrichtung sein.
13. Welcher Sicherungseinrichtung gehört die Schoellerbank (österreichische Tochterbank der Bank Austria) an?
Schoellerbank ist Mitglied der Einlagensicherung der Banken & Bankiers.
14. Welcher Einleger/Anleger ist nicht gesichert?
Nicht gesichert sind beispielsweise (Details siehe § 93 Abs 5 BWG):
- Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro oder Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten (siehe Pkt. 5)
- Einlagen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen (z. B. Vorstands- und Aufsichtsratsmit-glieder, Wirtschaftsprüfer, Funktionsträger in wesentlichen verbundenen Unternehmen)
- Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (sehr weiter Begriff) sowie Dritter, nur wenn diese für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handeln (-> Eigenes Vermögen naher Angehöriger unterliegt hingegen der Einlagensicherung)
- Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesell-schaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen
- Einlagen und Forderungen von Staaten sowie Einlagen und Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften (z. B. Länder und Gemeinden)
15. Welche Sicherheit hat man bei Schuldverschreibungen?
Schuldverschreibungen einer Bank (z. B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfand-briefe,?) sind von der Einlagensicherung nicht erfasst, sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z. B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
Anmerkung: Der Staat hat zur Sicherung der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes ein Gesetzespaket beschlossen, in dem eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für Banken enthalten sind: Unterstützungsmaßnahmen für die Liquiditätsbeschaffung bis zur Rekapitalisierung. Von diesen Maßnahmen würden auch alle Schuldverschreibungen der Banken profitieren.
16. Was geschieht mit den Wertpapieren in einem Depot im Falle des Konkurses des depot-führenden Kreditinstitutes?
Als Eigentümer der in seinem Depot befindlichen Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Investmentfondsanteile ...) kann der Kunde im Fall des Konkurses des depotführenden Kreditinstituts einen Aussonderungsanspruch auf diese Wertpapiere geltend machen (in voller Höhe), d.h. die ihm gehörenden Wertpapiere fallen nicht in die Konkursmasse des depotführenden Kreditinstituts.
Die in einem Depot befindlichen Wertpapiere selbst sind aber nicht gesichert (es besteht das Konkursrisiko des Emittenten, siehe vorige Frage).
17. Welche Guthaben fallen unter die Einlagensicherung?
Die Einlagensicherung bezieht sich prinzipiell auf alle Arten von Einlagen auf verzinsten oder unverzinsten Konten (z. B. Guthaben auf Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc), zum Spezialfall bei Rückflüssen aus der Wertpapierverrechnung siehe unten.
Zur Einschränkung auf gewisse Währungen siehe Pkt. 5.
17a. Welche Guthaben fallen unter die Anlegerentschädigung?
Spezialfall Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung:
Werden Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen,?) auf ein verzinstes Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben, fallen diese unter die Einlagensicherung. Erfolgt die Gutschrift dieser Rückflüsse hingegen auf ein unverzinstes Konto, unterliegen die Beträge der Anlegerentschädigung.
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung können nebeneinander (additiv) zur Anwendung kommen.
17b. Unterschiede zwischen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:
- unterschiedliche Sicherungshöchstbeträge (zur Einlagensicherung siehe Pkt. 1); die Anlegerentschädigung beträgt unverändert EUR 20.000,- pro Anleger (natürlicher oder nicht-natürlicher Person) pro Kreditinstitut
- der Selbstbehalt (nur bei der Anlegerentschädigung bei nicht-natürlichen Personen, unverändert in Höhe von 10 % der Forderung)
- unterschiedliche Auszahlungsfristen (in der Anlegerentschädigung unverändert binnen 3 Monaten, in der Einlagensicherung binnen 3 Monaten bis Ende 2010, danach binnen 20 bis max. 30 Arbeitstagen)
18. Was ist, wenn die Sicherungseinrichtung nicht genügend Mittel hat?
Die Mittel der Sicherungseinrichtung kommen zum Teil direkt von Staat und zum Teil von den Banken. Da die Beitragsverpflichtung der Banken naturgemäß begrenzt ist, kann es sein, dass diese Beiträge nicht ausreichen. In diesem Fall springt der Staat ein zweites Mal ein: durch eine Bundeshaftung für die Geldaufnahme der Sicherungseinrichtung am Markt. Letztlich steht daher der Staat hinter der Sicherungseinrichtung (§ 93a Abs. 2+3 BWG).
18a. Wie schnell komme ich an mein Geld?
Die Sicherungseinrichtungen haben Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung (bei ausreichendem Nachweis der geltend gemachten Forderung durch den Einleger) innerhalb von 20 Arbeitstagen (mit FMA-Bewilligung in besonderen Fällen binnen maximal 30 Arbeitstagen) auszuzahlen, diese verkürzte Frist gilt ab 1.1.2011 (bis dahin 3-Monatsfrist).
Die Auszahlungsfrist bei der Anlegerentschädigung (drei Monate ab Feststehen der Höhe und Berechtigung der Forderung) bleibt unverändert.
19. Sind Guthaben aus Bausparverträgen gesichert?
Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen (S-Bausparkasse: Sparkassen-Haftungs AG, Wüstenrot: Einlagensicherung der Banken & Bankiers). Der Kunde schließt den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, sodass diese Einlagen gesondert von den Einlagen bei der Bank Austria zu betrachten sind, d.h. der Höchstsicherungsbetrag kommt für den Kunden pro Kreditinstitut (Bank Austria und Bausparkasse) zur Anwendung.
20. Was geschieht mit meinen Einlagen und Krediten im Falle des Konkurses eines Kreditinstitutes?
Im Falle eines Konkurses eines Kreditinstitutes kann der Kunde seine Forderungen gegen die Bank (z. B. aus Einlagen) mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank (z. B. aus Krediten) kompensieren.
Z. B. einem Kredit in Höhe EUR 50.000,- steht eine Einlage in Höhe von EUR 50.000,- gegenüber. Somit erleidet der Kunde in einem solchen Fall keinen Schaden, da sich Forderung und Verbindlichkeit durch Kompensation ausgleichen. Mangels Ausfalls hätte der Kunde in obigem Beispiel keine Forderung gegen die Einlagensicherung.











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