Nichts als Meldungen - was die Finanzbehörden wissen - Analysebrief Nr. 312

  • Meldungen für alle Bankkunden
  • Meldungen betreffen in- und ausländische Steuerpflichtige gleichermaßen
  • Meldungen aller Konten, Depots und Sparbücher
  • Meldungen von Steuerinländern an das Kontenregister, Kapitalabflussmeldungen von Konten für Beträge ab EUR 50.000
  • Meldungen von Steuerausländern erfolgen analog Steuerinländern; zusätzlich wird nach AIA (Automatischer Informationsaustausch) an die ausländische Finanzbehörde gemeldet

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Schoellerbank Analysebrief Nr. 31257 KB

Meldungen an die Finanzbehörden sind keine österreichische Erfindung

In Österreich war bis Februar 2015 der § 38 des BWG (Bankwesengesetz) - besser bekannt als das Bankgeheimnis - die Zugangsbarriere für Behörden vor privaten Finanzdaten. Nur im Strafverfahren bzw. bei Finanzstrafvergehen, konnte auf richterlicher Anordnung eine Offenlegung von Kontodaten und -beträgen bei Finanzinstituten erreicht werden.
Mit der Steuerreform 2015/16 wurde dies anders. Verpflichtende Meldungen an die Behörden sind seither vom Bankgeheimnis ausdrücklich ausgenommen. Dem "gläsernen Steuerpflichtigen" kam man damit sichtbar näher. Kontenregistermeldungen, Einsichtnahme in Bank- und Finanzamtsdaten sind in anderen Ländern durchwegs Usus - Österreich ging diesbezüglich lange Zeit seinen eigenen Weg. Seit dem 1. März 2015 hat sich das geändert. Nunmehr müssen Banken die Kontonummern ihrer Kunden, ganz gleich ob natürliche Person oder Rechtsträger, an das Kontenregister melden. Kapitalabflussmeldungen bei Beträgen über EUR 50.000 von natürlichen Personen sind der Finanzbehörde ebenfalls mitzuteilen und selbst im Ausland steuerlich ansässige Kunden sind von diesen Meldungen nicht ausgenommen. Zusätzlich sind den ausländischen Finanzbehörden im Zuge des, von der OECD initiierten, Automatischen Informationsaustauschs (AIA) insbesondere Kontosalden und -gutschriften jährlich zu melden.

Welche Information enthält das Kontenregister?

Alle österreichischen Konten, Depots und Sparbücher von natürlichen Personen und Rechtsträgern werden im Kontenregister geführt. Dabei sind natürliche Personen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Rechtsträger mit der Firmenbuchnummer erfasst. Ist kein Personenkennzeichen ermittelbar, wird stattdessen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat bekannt gegeben. Diese Meldung gilt ebenso für jeden Mitinhaber, Zeichnungsberechtigten, Treugeber oder wirtschaftlichen Eigentümer des jeweiligen Kontos, Depots bzw. Sparbuchs. Bei mehreren Inhabern werden diese Daten pro Inhaber gemeldet.
Zum Konto selbst werden neben dem jeweiligen Kreditinstitut, der Kontonummer und der IBAN, auch Tag der Kontoeröffnung und Tag der Schließung gemeldet. Die Kontoschließung bleibt für 10 Jahre im Register sichtbar.
Jeder Steuerbürger, der wissen möchte, welche Konten, Depots und Sparbücher seinem Namen zugeordnet sind, kann dies äußerst unkompliziert und transparent über seinen FinanzOnline-Zugang jederzeit einsehen. Sollten an dieser Stelle nicht mehr zugehörige Konten aufscheinen, empfiehlt es sich die Stammdaten beim jeweiligen Finanzinstitut überprüfen zu lassen. Dies passiert oft bei Sparbüchern, die einst von Eltern für ihre mittlerweile volljährigen Kinder eröffnet wurden.

Wann darf die Finanzbehörde das Kontenregister zurate ziehen?

Grundsätzlich gilt, dass die Finanzbehörde nur im Zusammenhang mit der Einkommen-, Umsatz- oder Körperschaftsteuererklärung das Kontenregister befragen darf. Diese Abfragen geschehen nicht willkürlich, sondern nur in begründeten Fällen, die von hochrangigen Finanzbeamten zu genehmigen sind. Jede Einsichtnahme von Seiten der Finanzbehörde ins Kontenregister ist akribisch zu dokumentieren und wird über den FinanzOnline-Zugang sichtbar. Einer befürchteten Willkür durch die Behörde wurde vom Gesetzgeber bereits im Vorfeld ein Riegel vorgeschoben. Neben Finanzbehörden dürfen auch Staatsanwaltschaften, Gerichte und Zollbehörden auf das Kontoregister zugreifen. Diese jedoch nur im Zusammenhang mit Straf- bzw. Finanzstrafverfahren.
Eine parlamentarische Anfrage von Mitte Dezember 2016 ergab, dass die Behörden im Jahr 2016 in 427 Fällen Einsicht in das Kontenregister genommen hatten. Es handelte sich dabei ausschließlich um strafrelevante Fälle. Über die Einsichtnahme im Rahmen der normalen Steuererklärung wurde bis dato keine Statistik veröffentlicht.

Seit wann sind die Kontodaten für den Fiskus verfügbar?

Gesetzlich wurde verfügt, dass sämtliche Konten, Depots und Sparbücher ab dem 1. März 2015 an das Kontenregister zu melden waren. Wurden die jeweiligen Kontonummern vor diesem Datum eröffnet, so gilt generell der 1. März 2015 als Eröffnungsdatum. Seit 31. Jänner 2017 liegen den Finanzbehörden sämtliche Meldungen der Jahre 2015 und 2016 vor. Ende Februar 2017 werden bereits die Daten vom Jänner dieses Jahres gemeldet. Es handelt sich dabei in Summe um mehr als 30 Millionen Kontodaten.

Wann kommt es zur Konteneinschau?

Reicht die Tatsache, dass eine Kontonummer einem Einzelnen oder einem Rechtsträger zugeordnet werden kann nicht aus, kommt es in begründeten Fällen zur Kontoeinschau. Erst die Kontoeinschau selbst liefert Auskunft, welche Transaktionen am Konto oder Depot stattgefunden haben. Hier werden die einzelnen Buchungen und Salden sichtbar. Die Einschau erfolgt immer erst nach Genehmigung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichthofs. Der Betroffene kann hingegen vor einem Senat des Bundesfinanzgerichts Rekurs bzw. Einspruch anmelden. Wird diesem stattgegeben, darf die Finanzbehörde die aus der Kontoeinschau gewonnenen Informationen nicht berücksichtigen bzw. verwenden.

Kapitalabflussmeldung ab EUR 50.000

Kontoregister und Konteneinschau dienen der Finanzbehörde als Instrument der Überprüfung von unplau-siblen Steuererklärungen - aber nur in begründeten Fällen. Der Gesetzgeber ließ sich deshalb noch eine Maßnahme einfallen, um die Transaktionen vor der Kontoeinschau sichtbar zu machen. Die Finanzinstitute müssen seit 1. März 2015 sämtliche Kapitalabflüsse von einem Konto, Depot oder Sparguthaben ab einem Betrag von EUR 50.000 melden. Es ist dabei irrelevant, ob der Betrag abgehoben, auf ein eigenes Konto bei einer anderen Bank, an einen Dritten überwiesen oder auf ein Depot einer anderen Person übertragen wird. Der Betrag muss gemeldet werden.
Sämtliche Kapitalabflüsse seit dem 1. März 2015 und für das gesamte Jahr 2016 liegen der Finanzbehörde vor. Seit 2017 werden die Kapitalabflussmeldungen monatlich der Behörde gemeldet. Will jemand durch geringere Beträge die Meldung vermeiden, hat der Gesetzgeber diesem Ansinnen einen Riegel vorgeschoben. Bereits ab einem Volumen von EUR 10.000 werden diese Beträge im Zusammenhang mit einer quartalsweisen Zusammenrechnungsbestimmung gespeichert und quasi auf Wartetaste gelegt. Wenn sie in Summe EUR 130.000 übersteigen, erfolgt ebenfalls eine Kapitalabflussmeldung. Einzig Eigenüberträge innerhalb desselben Bankinstituts sind von der Meldung ausgenommen, sofern tatsächlich Soll- und Habensalden weitgehend übereinstimmen.

Schenkungsmeldung bei Kapitalabflüssen

Im Zusammenhang mit Kapitalabflüssen an Dritte wird unter Umständen eine Schenkungsmeldung erforderlich. Es ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige bei Beträgen über EUR 50.000, die an Familienmitglieder übertragen werden, eine Schenkungsmeldung nach Bundesabgabenordnung (BAO) vornehmen. Für diese Meldung ist der Geschenkgeber bzw. -nehmer gleichermaßen verantwortlich.

AIA - Meldestandard für im Ausland steuerlich Ansässige

Meldungen betreffen nicht nur im Inland Steuerpflichtige. Wer im Ausland steuerlich ansässig ist, ganz gleich ob natürliche Person oder Rechtsträger, wird an seine ausländische Steuerbehörde gemeldet. Dieses von der OECD vorgegebene Regime des Automatischen Informationsaustausches (AIA) gilt für Steuerpflichtige aus sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten und solchen aus bestimmten Drittstaaten. In welche Länder Österreich tatsächlich meldet, veröffentlicht das Finanzministerium - zuletzt im Jänner 2017. Schlussendliches Ziel ist ein Informationsaustausch zwischen sämtlichen, dem AIA beigetretenen Ländern.

AIA - was wird gemeldet?

Es werden äußere Kontodaten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Kontonummer/IBAN von Konten und Depots sowie innere Daten, wie der Endbestand per 31. Dezember eines jeden Jahres, Erträgnisse und Veräußerungserlöse, an das Finanzministerium gemeldet. Dieses leitet die Daten an die ausländischen Steuerbehörden weiter.
Wer in Österreich zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2016 Kontoverbindungen neu eröffnet bzw. neue Geschäfte abgeschlossen hat, wird bereits Mitte 2017 an die teilnehmende Steuerbehörde gemeldet. Bestandskunden werden mit den Werten von 2017 bis 30. September 2018 an die fremde Steuerbehörde weitergemeldet. Einschränkend gilt, dass vorerst nur Personen mit hohem Vermögen (ab EUR 1.000.000) gemeldet werden. Ab 2019 werden dann alle Daten weitergeleitet.

Fazit

Das österreichische Bankgeheimnis ist Geschichte. Waren Kontoöffnungen auf richterliche Anordnung bisher auch schon möglich, so haben sich nun der Umfang und der Zugang zu Finanzdaten stark erweitert. Mit der Vielfalt, der in der jüngsten Vergangenheit eingeführten Melderegimes, wurden sowohl der österreichischen Steuerbehörde als auch den ausländischen Steuerbehörden viele Informationen zugänglich. Steuererklärungen können damit im In- und Ausland präzisiert und überprüft werden. Die genaue Einhaltung des Datenschutzes - also wer, wann und wo auf welche Daten Zugriff erhält - hat daher einen noch höheren Stellenwert erlangt, um die finanzielle Privatsphäre zu wahren.


Autor: Dr. Maria Turba-Dworak, Wealth Advisor Wealth Advisory - Tax, Foundations & Estate Planning Schoellerbank AG Tel. +43/662/86 84-1594
Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3

Die Schoellerbank, gegründet 1833, ist eine der führenden Privatbanken Österreichs, die als Spezialist für anspruchsvolle Vermögensanlage gilt. Sie konzentriert sich auf die Kernkompetenzen Vermögensanlageberatung, Vermögensverwaltung und Vorsorgemanagement. Ihre Anlagephilosophie definiert sich über das Motto "Investieren statt Spekulieren". Die Schoellerbank ist mit 10 Standorten und 317 Mitarbeitern die einzige österreichweit vertretene Privatbank. Sie verwaltet für private und institutionelle Anleger ein Vermögen von mehr als 11 Milliarden Euro. Die Schoellerbank ist eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria.

Mehr Informationen unter: www.schoellerbank.at

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