Es gibt noch einiges zu tun: Jahresendarbeiten am Wertpapierdepot - Analysebrief Nr. 328

  • Das Jahresende naht - die Überprüfung des Depots sollte zur jährlichen Routine gehören
  • Optimierung des Wertpapierdepots: Sind alle Depotwerte endbesteuert?
  • Der Verlusttopf - nur für Einzelkunden, der Saldo beträgt im Idealfall gleich null
  • Diverse Maßnahmen erhöhen die Zukunftsfähigkeit des Wertpapierdepots für das kommende Börsenjahr
  • Angenehmer Nebeneffekt: So manche dieser Maßnahmen verbessert aus steuerlicher Sicht die Depotrendite

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Kurz vor Jahresende gibt es noch eine Menge zu tun. Auch wenn die zu erwartende Jahresrendite bereits erfreuliche Ziffern vermuten lässt und die Kursentwicklung das erwartete Niveau übersprungen hat, so sollte das Wertpapierdepot dennoch nochmals genau unter die Lupe genommen werden. Ein "Jahresendcheck" ist angesagt! Einerseits dient dieser dazu drohende Unannehmlichkeiten abzuwenden, andererseits kann das Wertpapiervermögen für das kommende Kalenderjahr optimiert werden. Was ist zu tun? 1. Endbesteuerung versus Einkommensteuererklärung Sind wirklich alle Wertpapierpositionen für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person endbesteuert? Ist etwa eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Üblicherweise befinden sich auf einem Depot tatsächlich ausschließlich endbesteuerte, d. h. mit 27,5%iger Kapitalertragsteuer (KESt) belastete, Erträgnisse und bei Neubeständen auch endbesteuerte Veräußerungsgewinne aus Wertpapiervermögen. Die KESt wird automatisch von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt, der Anleger hat damit seine Steuerleistung erbracht. Jedoch gibt es vereinzelte Ausnahmen. Anleger sind dann gezwungen ihre Erträgnisse und Veräußerungsgewinne in einer separaten Einkommensteuererklärung (ESt) aufzunehmen und zu versteuern. Dies ist beispielsweise bei nicht verbrieften Zertifikaten und Derivaten, wie etwa Optionen, der Fall. Werden beispielsweise Optionen geschrieben, die nicht verbrieft wurden, sind daraus resultierende Erträgnisse in die ESt-Erklärung aufzunehmen und zu versteuern. Es kommt dann nicht der KESt-Satz zur Anwendung, denn solche Erträge unterliegen der ganz normalen Steuerprogression. Auch bei Fremdwährungsgewinnen oder Gewinnen aus Goldmünzhandel ist Vorsicht geboten. Hier gilt die einjährige Spekulationsfrist. Sowohl bei Valuten als auch Goldmünzen fällt die Besteuerung nach ESt-Tarif nur dann an, wenn Kauf und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist durchgeführt wurden.

Ein weiterer Fall trifft Wertpapierdepots im Ausland. Bei diesen sogenannten Auslandsdepots müssen sämtliche Erträgnisse und Veräußerungsgewinne in die österreichische Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Seit 1. Jänner 2017 nimmt Österreich am Automatischen Informationsaustausch der OECD teil, weshalb Wertpapierdepots bzw. deren Erträgnisse sowie Veräußerungserlöse und Depotstände aus allen europäischen und zahlreichen außereuropäischen Ländern nach Österreich gemeldet werden. Spätestens im dritten Quartal 2018 erfährt die österreichische Finanzbehörde hiervon. Für eine Selbstanzeige ist es dann jedoch zu spät. 2. Verlusttopffähigkeit Weiters lohnt sich auch ein Jahresendcheck des Verlusttopfes. Hält der Anleger nur bei einer österreichischen Bank ein Einzeldepot, kann das Depot durch Minimierung des Verlusttopfsaldos optimiert werden. Der Verlusttopf existiert nur für Wertpapiere aus dem Neubestand, das sind Aktien und Investmentfonds die nach dem 31. Dezember 2010 bzw. alle Anleihen die nach dem 31. März 2012 gekauft wurden. Im Verlusttopf wird die geleistete Kapitalertragsteuer gegen KESt aus realisierten Veräußerungsverlusten gegengerechnet. Ergibt der aktuelle Verlusttopf ein Guthaben, dann lohnt es sich über die Möglichkeit der Verlustrealisierung zur KESt-Ersparnis nachzudenken. Den aktuellen Stand des Verlusttopfes kennt der Kundenberater. Die Entscheidung zur Realisierung des Verlustes muss jedoch selbst getroffen werden, denn die steuerliche Betrachtung ist nicht alles. Verfügt der Anleger nicht über ein Einzeldepot, sondern führt mit einer oder mehreren weiteren Person(en) ein Gemeinschaftsdepot, dann darf die Bank den Verlusttopf nicht automatisch ausgleichen. Die Depotinhaber müssen dann auf jeden Fall im Ausmaß ihrer persönlichen Beteiligung den Verlustausgleich via Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt auch für Einzeldepotinhaber mit Wertpapierdepots bei verschiedenen österreichischen Banken. 3. Einzelinvestment - Quellensteuerrückvergütung Einzelinvestments in Aktien oder Anleihen haben den Vorteil, dass die gezahlten ausländischen Quellensteuern - die normalerweise über den vereinbarten Steuersatz im Doppelbesteuerungsabkommen (=DBA-Satz) von 15% hinausgehen - von der ausländischen Finanzbehörde rückvergütet werden. Hält beispielsweise ein Anleger eine Position deutscher Aktien, so können 11,375% der ausgezahlten Dividende zurückgeholt werden. Die Rückholung ist auch rückwirkend möglich. Das Prozedere ist jedoch sehr aufwändig und lohnt sich erst ab einer bestimmten Steuerhöhe. Die Berater der Schoellerbank wissen Bescheid und geben ihren Kunden gerne Auskunft, wie österreichische Anleger für Aktien aus Deutschland, der Schweiz und Frankreich die zu viel bezahlte Steuer rückerstattet bekommen.

4. Fonds: Melde- vs. Nichtmeldefonds Infolge eines Investmentwunsches kann es vorkommen, dass sich plötzlich ein in Österreich nicht zum Vertrieb zugelassener Fonds, ein sogenannter Nichtmeldefonds, im Depot befindet. Natürlich kann der Anleger diesen weiter behalten, doch er muss sich darüber im Klaren sein, dass ein Nichtmeldefonds steuerlich viel schlechter gestellt ist als ein Meldefonds. Für das laufende Jahr kann diese Schlechterstellung des Nichtmeldefonds nicht mehr wett gemacht werden, aber durch Tausch in einen Meldefonds wird das Depot zumindest für das kommende Steuerjahr optimiert. 5. Vermögensweitergabe Schließlich sollte noch ein Gedanke der Vermögensweitergabe gelten. Jedes Familienmitglied kann pro Jahr bis zu insgesamt 50.000 Euro in Form von Wertpapieren oder anderer im Schenkungsmeldegesetz aufgezählter Werte ohne Schenkungsmeldung geschenkt bekommen. Bei Dritten reduziert sich dieser Betrag auf 15.000 Euro binnen fünf Jahren. Werden höhere Beträge verschenkt, so ist das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen. Dann darf auf das Formular Schenk 1 lt. Bundesabgabenordnung (BAO) nicht vergessen werden. Geschenkgeber oder -nehmer müssen dieses binnen drei Monaten an das Finanzamt übermitteln. Wird das Formular nicht ausgefüllt und übermittelt, drohen Strafen die bis zu 10% der Schenkungssumme ausmachen können. Checkliste zum Jahresende:

  • Endbesteuerung
  • Verlusttopffähigkeit
  • Einzelinvestment - Quellensteuerrückerstattung
  • Fondscheck - Meldefonds vs. Nichtmeldefonds
  • Vermögensweitergabe

Fazit:

Natürlich hängt der Erfolg eines Wertpapierdepots nicht nur von den laufenden Erträgnissen und Veräußerungsgewinnen ab. Die Asset Allocation, die Risikostreuung, der Investmenthorizont, steuerliche Aspekte und Nachfolgeregelungen etc. sind die Basis für erfolgreiche Wertpapierdepots. Trotz eines ertragreichen Börsenjahres sollten sich Anleger den Jahresendcheck ihrer Wertpapierdepots dennoch zur Gewohnheit machen. Es sind zahlreiche Themen zu hinterfragen, wie beispielsweise, ob etwa alle Papiere tatsächlich mit 27,5% Kapitalertragsteuer endbesteuert sind oder ob dennoch eine Veranlagung in der Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat. Weiters, ob der aktuelle Wertpapierbestand hinsichtlich des Verlusttopfes bereits optimiert ist, oder, ob sich am Depot noch steuerlich schlechter gestellte Nichtmeldefonds befinden. Wichtig ist jedenfalls, dass das Depot zumindest für das kommende Kalenderjahr optimiert wird.


Autor: Autor: Dr. Maria Turba-Dworak Wealth Advisory - Tax, Foundations & Estate Planning Schoellerbank AG Tel. +43/662/86 84-1594
Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3

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