Die passende Vermögensstruktur für eine geplante Vermögensnachfolgeregelung - Schoellerbank Analysebrief Nr. 265 Februar 2015

  • Unterschiedliche Vermögenswerte haben im Todesfall verschiedene wirtschaftliche Auswirkungen

  • Wenig liquide Vermögenspositionen können Probleme bei der Verteilung hervorrufen, da diese nur schwer geteilt und veräußert werden können

  • Eine "gerechte" Vermögensweitergabe ist nur möglich, wenn die Vermögensstruktur schon zu Lebzeiten darauf ausgerichtet wurde

  • Eine professionelle Vermögensnachfolgeplanung kann vor negativen Überraschungen schützen

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Ein Todesfall kann mitunter Konfliktpotenzial bergen Oft ist ein Todesfall in der Familie nicht nur ein tragisches Ereignis mit viel Trauer bei den Hinterbliebenen, sondern vielfach kommt nach den ersten Trauertagen auch die Frage auf, wie mit dem Erbe umzugehen ist und wer welche Vermögenswerte erhält. In dieser Phase zeigen sich dann auch häufig Interessenskonflikte bei den potenziellen Erben, da zu Lebzeiten vieles gesagt, aber meist nur wenig tatsächlich geregelt wurde. Grundsätzlich würde hier das Gesetz einspringen, wenn keine Regelung (z.B. Testament) erstellt wurde. Jedoch ist es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zumeist so, dass sich die Erben über die Verteilung des Vermögens einigen müssen, da sich nicht alle Vermögenswerte gerecht, gemäß der Erbquote teilen lassen. In vielen Fällen führt das zu Konflikten unter den Erben, die nicht selten in Familienzwistigkeiten und Zerschlagung von Vermögenswerten enden. Hier könnte eine passende Vermögensstruktur seitens des Erblassers das vielfach bestehende Konfliktpotenzial verringern, oder auch helfen dieses zu vermeiden. Wie die einzelnen Vermögenswerte beim Erblasser vor dem Hintergrund der Teilbarkeit und Fungibilität zu qualifizieren sind, soll in den nachfolgenden Kapiteln erläutert werden. Sparguthaben und Wertpapiervermögen sind leicht teilbar Grundsätzlich können Sparprodukte wie Sparbuchguthaben, Festgelder, Girokontoguthaben, etc., sehr einfach aufgeteilt werden. Daher eignet sich diese Form des Vermögens besonders gut, um eine Aufteilung gemäß der Erbquote unter den Erben herbeizuführen bzw. ergänzende Ansprüche zu bedienen. Ebenso ist Wertpapiervermögen eine grundsätzlich sehr liquide Vermögensklasse, da es über Börsen meistens jederzeit veräußerbar und auch auf Depots generell leicht teilbar ist. Jedoch sollte man bereits bei der Investition darauf achten, dass nicht jedes Wertpapier eine hohe Liquidität auf den Wertpapiermärkten aufweist. So werden beispielsweise Wohnbau-Wandelanleihen in einem nur sehr geringen Ausmaß gehandelt. Ebenso können Aktien Probleme bei der Veräußerung bieten, wenn das Handelsvolumen an der jeweiligen Börse sehr gering ist. Eine adäquate Kursfindung ist dann vielfach problematisch. Daher sollten Wertpapierinvestments vorrangig in Titel mit einer hohen Handelbarkeit an den Wertpapierbörsen getätigt werden.

Immobilienvermögen bindet viel Kapital und ist in der Auseinandersetzung speziell zu behandeln Häufig besteht der überwiegende Teil des Gesamtvermögens aus Immobilien. Da Immobilien eine relativ hohe Kapitalsumme binden, ist speziell wertmäßig das Immobilienvermögen nicht zu vernachlässigen. Bei Grundstücken, Einfamilienhäusern oder Immobilien bei denen im Grundbuch ein eigener Grundbuchkörper durch eine Einlagezahl besteht, ist es möglich, mehrere Eigentümer im B-Blatt prozentual zu Ihrem Anteil an der Liegenschaft eintragen zu lassen. Dies hat zwar den Vorteil, dass eine Verteilung im Erbfalle ohne Veräußerung der Immobilie möglich ist, jedoch die weitere Verwendung der Immobilie von der Interessensgleichheit aller Eigentümer abhängt. Sofern die Erben als künftige Eigentümer sich aber nicht auf einen gemeinsamen Weg einigen, hat dies oftmals den zwangsweisen Verkauf der Immobilie zur Folge. Anders ist die Lage bei Eigentumswohnungen. Hier greift grundsätzlich das Wohnungseigentumsgesetz, sofern der Erblasser mit einem Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Demnach geht generell der Hälfteanteil des Erblassers an der Immobilie an den im Grundbuch eingetragenen Partner über und der überlebende Partner hat eine Zahlung in die Verlassenschaft zu leisten. Hat der Erblasser ein alleiniges Eigentum an einer Wohnung, dann kann zudem die Problematik auftreten, dass - bei mehreren Erben - maximal zwei Personen als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden können. Auch hier ist die Interessensgleichheit der Erbengemeinschaft maßgeblich für die weitere Verwendung der Eigentumswohnung. Eine weitere Herausforderung bei Immobilienbesitz ist die Bewertung der Liegenschaften. Je nach Gutachter und Interessenslage können unterschiedliche Werte ermittelt werden. Dies hat zur Folge, dass eine wertmäßige Gleichverteilung von Immobilienvermögen an die Erben oft nicht funktioniert. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Immobilienvermögen einzelnen Personen zu vermachen, damit diese in der weiteren Verwendung frei von Interessenskonflikten sind. Dies bedingt jedoch einen finanziellen Ausgleich über grundsätzlich liquide Vermögenswerte. Versicherungen sind je nach Gestaltung im Rahmen der Verlassenschaft unterschiedlich zu behandeln Bei Versicherungsvermögen in Form von klassischen Lebensversicherungen, fondsgebundenen Versicherungen oder Rentenversicherung ist im Detailfall zu prüfen, ob und wer eine Leistung aus dem Vertrag erhält. Das bedeutet, dass hier die Verteilung auf bestimmte Personen oder einen Personenkreis, z.B. die Erben, bereits in der Vertragsausgestaltung möglich ist. Ist eine begünstigte Person in den Verträgen benannt und der Versicherungsnehmer gleichzeitig die versicherte Person, so bekommt der Begünstigte die Todesfallleistung durch Vorlage der Sterbeurkunde und Bekanntgabe einer Kontoverbindung sofort ausbezahlt. Dies hat den Vorteil, dass der Begünstigte das Verlassenschaftsverfahren nicht abwarten muss, sondern unmittelbar einen Geldbetrag erhält. Verstirbt der Versicherungsnehmer und die versicherte Person ist eine andere, so wird der Versicherungsvertrag nicht fällig, sondern geht auf die Erben über. Mittels eines Legats kann man aber auch in diesem Fall Vorsorge treffen und eine bestimmte Person als Rechtsnachfolger und neuen Versicherungsnehmer benennen. Versicherungen bieten daher die Möglichkeit, einen Erbenkreis relativ schnell und unkompliziert Liquidität zukommen zu lassen. Sei es um eventuelle Pflichtteilsforderungen bezahlen zu können, oder auch um einen Wertausgleich unter den Erben herbeizuführen. Bei allen Überlegungen ist jedoch festzuhalten, dass mittels Versicherungen das Verlassenschaftsvermögen nicht ausgehöhlt werden kann, da es für Pflichtteilsansprüche sehr wohl relevant ist.

Sonstige Vermögenswerte unterliegen speziellen Aufteilungsgrundsätzen Über die oben genannten Vermögenswerte hinaus bestehen in der Regel auch "Sonstige" Vermögenswerte wie Hausrat, KFZ, Schmuck, Kunstwerke, etc., die im Rahmen der Vermögensnachfolge zur Verteilung anstehen. Auch hier gilt grundsätzlich - mit Ausnahme des Hausrats - dass das Vermögen auf die Erben oder den Erbenkreis gesamthaft übergeht. Das heißt, dass ohne konkrete testamentarische Regelung die Vermögenswerte nicht einzelnen Personen zukommen, sondern dass die gesamte Erbengemeinschaft Eigentümer dieser "Sonstigen" Vermögenswerte wird. Auch hier ist die einfache Aufteilung oftmals schwierig, da viele dieser Vermögenswerte auch emotional mit dem Erblasser verbunden sind. Deshalb ist es auch in diesem Bereich ratsam, eine konkrete Regelung in Form eines Testaments zu treffen. Für eine gelungene Aufteilung des potenziellen Nachlassvermögens ist die Beurteilung der Vermögenswerte aus wirtschaftlicher Sicht im Rahmen eines Financial Planning eine gute Grundlage, um eine Vorstellung über die ökonomische Auswirkung einer Vermögensaufteilung im Erbfall zu erhalten. Darüber hinaus sollte ebenfalls auf die Interessen der Erben Bedacht genommen werden, denn nur so ist auch sichergestellt, dass das Vermögen im Sinne des Erblassers fortgeführt wird. Über den gemeinsamen Nenner aus beiden Überlegungen ist bei einem Notar in ein Testament zu formulieren. So überlässt man zumindest nicht alleine den Erben die Entscheidung wie das Nachlassvermögen verteilt wird. Konflikte über die Verteilung können so vorgebeugt werden. Da die Formulierung eines Testaments aufgrund sich ändernder Vermögenswerte und Personen keine unveränderbare Konstante ist, sollte das Testament gelegentlich angepasst werden. FAZIT Betrachtet man das Vermögen vor dem Hintergrund der Vermögensweitergabe, so kann durch gezielte und ausgewogene Gesamtvermögensallokation ein wertvoller Beitrag für eine konfliktfreie Vermögensübertragung geleistet werden. Generell ist diesbezüglich ein Gesamtvermögen mit einem Großteil an liquiden Vermögenswerten zu bevorzugen. Oftmals ist jedoch ersichtlich, dass speziell das Immobilienvermögen die Hauptvermögensposition darstellt und diese Tatsache im Falle der Vermögensnachfolge zahlreiche Probleme aufwirft. Es beginnt bereits mit der Wertfeststellung des Immobilienvermögens und endet mit Interessensunterschieden der Erben. Dies führt vielfach zu einer unbefriedigenden Situation aller Erben und letzten Endes zu einem Verkauf der Liegenschaft. Um solche negativen Effekte zu vermeiden, sollten Erblasser bereits zu Lebzeiten eine individuelle Regelung in Form eines Testaments treffen und damit ihren letzten Willen kundtun. Setzt man sich mit dem eigenen Vermögen intensiv auseinander, ergeben sich vielfach Fragestellungen, die auch unter Beiziehung eines Financial Planners mit Schwerpunkt Vermögensnachfolge erörtert und besprochen werden sollten. Letztlich sollte der Weg zum Notar zur Erstellung eines Testaments führen, damit sichergestellt ist, dass die Auffindbarkeit und professionelle Abwicklung der Verlassenschaft erfolgt. All das sichert einen reibungslosen Vermögensübergang und vermindert das Konfliktpotenzial unter den Erben. Autor: Mag.(FH) Norbert Prenner, CFP®, CFEP®, EFA® Head of Financial Planning & Specific Investments Wealth Advisory Schoellerbank AG Tel. +43/662/86 84-2393

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