Gewinnausschüttung vor der KESt-Erhöhung? - eine wirtschaftliche Betrachtung eines Einmaleffektes - Schoellerbank Analysebrief Nr. 272 Juni 2015

  • Offene Gewinnausschüttungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen die GSVG-Bemessungsgrundlage; nur jene, die über der Höchstbemessungsgrundlage verdienen, werden nicht nachbelastet
  • Die aktuelle Ersparnis vor der KESt-Erhöhung beträgt 2,5% der Ausschüttung; liegt der Interne Zinsfuß im Unternehmen darüber, ist aus mittel- bis langfristiger Sicht ein Belassen des Gewinns im Unternehmen vorteilhafter
  • Steuerfreie Gewinnausschüttungen aus der GmbH als Eigenkapitalrückzahlung - zwar ohne Wahlrecht - aber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich
  • Wahlmöglichkeiten für steuerfreie Gewinnausschüttungen nur mehr für laufendes Wirtschaftsjahr bis 31.07.2015 möglich
  • Fremdfinanzierungskosten für Gewinnausschüttungen weiterhin steuerlich absetzbar

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Schoellerbank Analysebrief Nr. 272203 KB

Die Steuerreform 2016 der Bundesregierung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Die Erhöhung des Kapitalertragssteuersatzes von 25% auf 27,5% ist eine davon. Der Kapitalertragssteuersatz wird im Endbesteuerungsgesetz mit einer Bandbreite von zumindest 20% und zuhöchst mit 27,5% fixiert. Die Erhöhung des Steuersatzes um 2,5% führt bei entsprechender Basis zu Größenordnungen bzw. Beträgen, über die es sich nachzudenken lohnt. Eine betriebliche Gewinnausschüttung von EUR 100.000 zum derzeitigen Steuersatz, macht ein Alternativinvestment über EUR 2.500 möglich. Doch meist handelt es sich bei betrieblichen Ausschüttungen ohnehin um höhere Beträge.

Was gilt es zu bedenken?

  • Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung sind GSVG-pflichtig (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz)?
  • Einmaleffekt der Ersparnis vs. Langfristigkeit ?
  • Steuerfreie Ausschüttungen aus der GmbH in Form der Eigenkapitalrückzahlung auch nach der Steuerreform unter bestimmten Voraussetzungen möglich?
  • Absetzbarkeit der Fremdfinanzierungskosten?

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-pflichtig sind vor allem jene Geschäftsführer, die mit mehr als 25% an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind. Diese Geschäftsführer sind somit wesentlich an der Gesellschaft beteiligt. Würde das Beteiligungsausmaß an der Gesellschaft unter 25% betragen, unterlägen sie der ASVG-Pflicht (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und damit der Lohnsteuer. Diese unwesentlich Beteiligten sind von dieser Regelung nicht angesprochen. Falls GSVG-Pflichtversicherung besteht, unterliegen Ausschüttungen zusätzlich der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Da bei Ausschüttungen einer GmbH die Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, muss der Gesellschafter, der die Ausschüttung erhält, diese nicht mehr in seine persönliche Steuererklärung aufnehmen. Dadurch werden allfällige Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt ebenfalls zu weiteren Sozialversicherungsbeträgen. Fazit Nur Versicherte bzw. Mehrfachversicherte, die bereits über der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung liegen, werden im Falle einer Gewinnausschüttung nicht nachbelastet. Interner Zinsfuß übertrifft unter bestimmten Voraussetzungen die aktuelle Ersparnis von 2,5% Für den rationalen Entscheidungsträger stellt sich die Frage des Effekts: Schütte ich jetzt aus (2,5%ige Ersparnis sofort = Einmaleffekt), in fünf Jahren oder gar nicht? Hier entscheidet wieder der Rechenstift. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass diese Ausschüttung im Unternehmen tatsächlich vorhanden ist und nicht von der Substanz genommen wird. Wenn allerdings der Geldvorteil von 2,5%, tatsächlich als Geldmittel (Kassa oder Bankguthaben) oder sonstiges Umlaufvermögen im Unternehmen vorhanden ist und auch einer Cash-Flow-Betrachtung standhält, dann ist eine vorzeitige Ausschüttung eine Überlegung wert. Wird hingegen das heuer ausgeschüttete Vermögen nächstes Jahr wieder im Betrieb gebraucht und muss nun (ev. sogar teurer) refinanziert werden, dann war die Entscheidung der vorgezogenen Ausschüttung nicht optimal gewählt.

Fazit Der Interne Zinsfuß bzw. die Rendite im Unternehmen wird in der heutigen Zinslandschaft auf jeden Fall höher sein, als die derzeitige Verzinsung am Sparbuch im Privatbereich. Der 2,5%ige Einmaleffekt zahlt sich bei mehrjähriger Betrachtung also nicht aus, es sei denn, andere Gründe sprechen dafür. Steuerfreie Ausschüttungen als Eigenkapitalrückzahlung ohne Wahlrecht Die gute Nachricht: Auch in Zukunft können Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine natürliche Person als Gesellschafter steuerfrei ausgeschüttet werden. Einzige Voraussetzung: Die Gewinnausschüttung muss als steuerliche Eigenkapitalrückzahlung qualifizierbar sein und eine vorrangige Gewinnausschüttung ist nicht mehr möglich. Steuerfrei ist sie, wenn die Anschaffungskosten des Gesellschafters an der GmbH (Anteile bzw. eingebrachtes Kapital zur Gründung) sowie die Rückzahlung im Einlagenkonto der GmbH Deckung finden. Sollte die steuerliche Einlagenrückzahlung allerdings die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beim Gesellschafter betragsmäßig übersteigen, fällt keine Steuerneutralität an. Der übersteigende Teil der steuerlichen Einlagenrückzahlung wird als Anteilsveräußerung qualifiziert; damit fällt 25%ige KESt (künftig 27,5%) an. Ferner - falls die GmbH-Anteile kurz nach der Einlagenrückzahlung veräußert werden sollen und im Verkaufspreis Deckung finden, ist die steuerneutrale Ausschüttung ebenfalls nachzuversteuern. Fazit Das Wahlrecht, ob KESt-pflichtige Gewinnausschüttung oder ob steuerneutrale Einlagenrückgewähr kann nur mehr für das laufende Wirtschaftsjahr, welches am 31.7.2015 endet, genützt werden. Danach - ebenfalls ein Eckpunkt der Steuerreform - ist dieses Wahlrecht nicht mehr gegeben. Der Vorrang der KESt-pflichtigen Gewinnausschüttung wird im Zuge der Steuerreform im neuen § 4 Abs. 12 EStG verankert. Fremdfinanzierungskosten der offene Gewinnausschüttung steuerlich absetzbar Zu guter Letzt noch ein positiver Aspekt: Werden offene Gewinnausschüttungen fremdfinanziert, dann sind die Finanzierungskosten der dafür aufgenommenen Fremdmittel steuerlich absetzbar.

Autor: Dr. Maria Turba-Dworak Wealth Advisor Wealth Advisory / Tax, Foundations & Estate Planning Schoellerbank AG Tel. +43/662/86 84-2398 Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3 marcus.hirschvogl@schoellerbank.at

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