Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 - Was ist neu? - Schoellerbank Analysebrief Nr. 287 Januar 2016

  • Pflichtteil: Stundung und Ratenzahlung möglich

  • Verlassenschaft: Ehepartner oder eingetragene Partner müssen nur noch mit den Kindern des Erblassers teilen

  • Pflegeleistungen können geltend gemacht werden

  • Lebensgefährten erhalten erstmals gesetzliches Erbrecht

  • Enterbungsgründe werden erweitert

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Das im Juli 2015 beschlossene Erbrechts-Änderungsgesetz bringt eine umfassende Überarbeitung des geltenden Erbrechts. Neben der inhaltlichen Modernisierung erfolgte auch eine sprachliche Modernisierung der erbrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Ebenfalls erfolgt mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz eine Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung, die bereits per 17.8.2015 in Kraft getreten ist. Das neue Erbrechts-Änderungsgesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft und ist damit auf Verlassenschaften ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Modernisierung des Pflichtteilsrechts

Das neue Erbrecht ermöglicht eine Stundung des Pflichtteils: Der Erblasser hat künftig die Möglichkeit, den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu stunden oder eine Zahlung in Teilbeträgen anzuordnen. In besonderen, berücksichtigungswürdigen Fällen wird auch eine gerichtliche Verlängerung der Stundung auf maximal zehn Jahre ermöglicht. Dies hat insbesondere in Hinblick auf die erforderliche Liquidität bei Unternehmensübertragungen eine positive Wirkung. Wird der Pflichtteil durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung zu Lebzeiten gedeckt, so kann die Pflichtteilsdeckung dem Pflichtteilsberechtigten im Lauf von fünf Jahren "allmählich" zukommen. Bei nicht ausreichender Deckung des Pflichtteils steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der fehlende Betrag kann frühestens ein Jahr nach Ableben des Erblassers eingefordert werden (bisher sofort fällig). Bis zur Zahlung des Pflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen von 4% p.a. zu. Künftig sind nur noch die Kinder des Erblassers und dessen Ehepartner bzw. eingetragener Partner pflichtteilsberechtigt. Der bisherige Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers - wenn keine Nachkommen vorhanden sind - entfällt somit ab 1.1.2017. Die gesetzliche Erbfolge bleibt unverändert bestehen. Nunmehr wird es auch möglich sein, dass der Erblasser - wenn er und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum (10 Jahre) vor dem Tod nicht mehr in einem Naheverhältnis standen - den gesetzlichen Pflichtteil im Testament auf die Hälfte reduziert.

Verbesserung für Ehepartner und eingetragene Partner

Die Verlassenschaft muss künftig nur noch mit den Kindern des Erblassers geteilt werden. Damit kommt es zu einer Erweiterung des gesetzlichen Erbrechts des Ehepartners oder eingetragenen Partners.

Änderungen beim fremdhändigen Testament

Beim fremdhändigen Testament (z. B. bei einem notariell erstellen Testament) kommt es zu einigen Neuerungen. Die verschärften Vorschriften sollen die Fälschungssicherheit erhöhen. Die Änderungen im Detail:

  • Der Erblasser muss bei einem fremdhändigen Testament - zusätzlich zu seiner Unterschrift - durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament ausdrücklich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthält (Nuncupatio).
  • Die erforderlichen drei Testamentszeugen müssen künftig gleichzeitig anwesend sein, wenn der Erblasser das Testament unterzeichnet und bekräftigt.
  • Die Zeugen müssen durch Nennung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse identifizierbar sein.

Geltendmachung von Pflegeansprüchen

Die Gesetzesreform sieht für nahe Angehörige (gesetzliche Erben und deren nächste Angehörige, Lebensgefährten) die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in "nicht bloß geringfügigem Ausmaß" gepflegt haben, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung der Pflege vor. Allerdings gilt dies nur, soweit keine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Für die Höhe des Vermächtnisses sind die Dauer, die Art und der Umfang der Leistungen maßgeblich.

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Nach derzeitiger gesetzlicher Lage haben Lebensgefährten keinen Erbanspruch. Künftig erhalten Lebensgefährten erstmals ein (außerordentliches) gesetzliches Erbrecht für den Fall, dass keine (!) gesetzlichen Erben vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass der Lebensgefährte und der Verstorbene mindestens drei Jahre vor dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt (Ausnahmeregelung: Gründe beruflicher oder gesundheitlicher Art) gelebt haben.

Änderungen bei der Schenkungsanrechnung

Künftig sollen alle Formen unentgeltlicher Zuwendungen - gleichgültig ob Schenkung, Vorschuss, Vorempfang oder die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung - unter Lebenden gleich behandelt werden. Der Verlassenschaft sind zur Berechnung der Pflichtteile alle Zuwendungen hinzuzurechnen - es sei denn, der Erblasser hat die Anrechnung durch letztwillige Verfügung oder Vereinbarung mit dem Geschenknehmer erlassen. Schenkungen, auch jene von Liegenschaften, sind künftig mit dem Wert zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten und auf den Todeszeitpunkt zu valorisieren.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Neben der Streichung mancher Enterbungsgründe wurden andere neu aufgenommen. Waren bisher nur Straftaten gegen den Erblasser selbst erfasst, so können künftig Kinder nun auch enterbt werden, wenn sie schwere Straftaten gegen nahe Angehörige begangen haben.

Fazit

Die Modernisierung des Erbrechts bringt einige Änderungen mit sich. Es empfiehlt sich, in Hinblick auf die möglichen Auswirkungen durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 und die EU-Erbrechtsverordnung, bestehende Nachfolgeregelungen durch Erbrechts-Experten prüfen zu lassen. Erforderliche Adaptierungen können somit rechtzeitig vorgenommen und etwaige Unklarheiten im Erbfall verhindert werden. Autor: Mag. Elke Willi, CFP®, EFA® Wealth Advisory Services, Tax, Foundations & Estate Planning Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71 - 1595 Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3

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